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Vermächtnis – die Kohlprotokolle – neues Urteil am Bundesgerichtshof

Vermächtnis – die Kohlprotokolle – neues Urteil am Bundesgerichtshof

Vermächtnis - die Kohlprotokolle - neues Urteil am Bundesgerichtshof

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Im Streit um die angeblichen Zitate Helmut Kohls in dem Buch „Vermächtnis – die Kohlprotokolle“ gab es am 29.11.2021 ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof) in Karlsruhe. Die Witwe des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl (die Schwarzen), Maike Kohl-Richter, wird keine Rückvergütung z. Hd. Verbreitung jener Zitate bekommen. Die Forderung von 5 Mio. Euro Rückvergütung wies jener Bundesgerichtshof am Montag zurück.

Dem Altkanzler Kohl hatte 2017 dies Landgericht Köln eine Rückvergütung von einer Million Euro zugesprochen. Dasjenige Urteil Feld von kurzer Dauer vor dessen Tod. Seine Ehefrau Maike Kohl-Richter führte den Streitsache wie Alleinerbin fort. Die Karlsruher Richterinnen und Richter nach sich ziehen jetzt ein Urteil des Kölner Oberlandesgerichts (OLG) bestätigt, dies feststellt, dass ein solcher Anspruch in der Regel nicht vererbbar ist. Jener Witwe bleibt noch jener Weg einer Verfassungsbeschwerde.

Heribert Schwan hatte dies Buch ohne dies Einverständnis von Helmut Kohls verfasst. Zuvor war Schwan mit Kohl intim vertraut und mit jener Erstellung seiner Memoiren betraut. Er führte mit Kohl viele vertrauensvolle Gespräche. Ein Zerwürfnis zwischen den beiden führte dazu, dass sterben Memoiren nie vollendet wurden.

Jener Bundesgerichtshof in zwei Verfahren um dies Buch „VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“ Urteile mitgeteilt (Bundesgerichtshof, Urteile vom 29.11.2021, Az. VI ZR 248/18 und VI ZR 258/18).

Die Revision jener Klägerin gegen dies den ihr geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch verneinende des Oberlandesgerichts Köln (VI ZR 258/18) hat zurückgewiesen. Zum Teil siegreich waren die Revisionen jener Klägerin und des beklagten Verlags („Drittbeklagte“) in puncto des sich mit den Unterlassungsansprüchen befassenden Urteils des Oberlandesgerichts Köln (VI ZR 248/18).

Sachverhalt

Im zehnter Monat des Jahres 2014 erschien im H.-Verlagshaus, einer Verlagsmarke jener Drittbeklagten, ein vom Erstbeklagten, einem Historiker und Journalisten, zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Zweitbeklagten, ebenfalls Journalist, verfasstes Buch mit dem Titel „VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“. Dasjenige Buch enthält eine angeblicher Äußerungen des vormaligen Klägers Kanzler a. D.Dr. Helmut Kohl. Aller Äußerungen zeugen sterben Beklagten geltend, dass. Jener vormalige Kläger hat geltend gemacht, dies Buch verletzte ihn in insgesamt 116 Passagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er hat sterben Beklagten insoweit zum eineninen uff Unterlassung jener wörtlichen oder sinngemäßen Verbreitung dieser Passagen (VI ZR 248/18) und zum anderen uff Zahlung einer Geldentschädigung in einer Größenordnung von mindestens 5 Mio. € nebst Zinsen (VI ZR 258/18) in Anspruch genommen. Zwischen jener nunmehrigen Klägerin handelt es sich um die Witwe und Alleinerbin des am 16. Monat des Sommerbeginns 2017 und damit während jener Berufungsverfahren verstorbenen vormaligen Klägers, die den Streitsache fortführt.

VI ZR 258/18 (Geldentschädigung)
Bisheriger Prozessverlauf

Dasjenige Landgericht hat die drei Beklagten wie Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 Mio. € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Aufwärts die Ernennung jener Beklagten hat dies Oberlandesgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Bekräftigung hat es vollzogen, jener Anspruch uff Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht vererblich, von dort jener Klageanspruch jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Klägers erloschen sei. Hiergegen wendet sich an die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie wünschen weiterhin eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5 Mio. € nebst Zinsen. Nachdem dem Tod des Zweitbeklagten ist jener Streitsache ihm bzw. seinen Erben oppositionell unterbrochen. Gegenstand des nunmehrigen Ansprüche, die Frage jener Geldentschädigung aufgrund des Teilurteils, sind insoweit nur sterben gegen den Erstbeklagten und die Drittbeklagten gegen die Drittbeklagten.

Wettkampf des Bundesgerichtshofs

Jener VI. Zivilsenat hat die Revision jener Klägerin zurückgewiesen. Die Mutmaßung des Oberlandesgerichts, jener Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei in der Regel nicht vererblich und jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Klägers untergegangen, trifft zu. Die grundsätzliche Unvererblichkeit eines solchen Anspruchs entspricht jener gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Begründet WIRD SIE MIT DER Unterprogramm des Geldentschädigungsanspruchs, für jener jener Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht; einem Verstorbenen can Schmerzensgeld Handkehrum Nicht mehr verschafft Werden. Durchgreifende Gründe, selbige Rechtsprechung aufzugeben, sah jener VI. Zivilsenat nicht. Schließlich lagen im Streitfall Neben… keine besonderen Situationen vor, sterben (ausnahmsweise) zur Vererblichkeit geführt hätten. If the

VI ZR 248/18 (Klage uff Unterlassung)
Bisheriger Prozessverlauf

Dasjenige Landgericht hat jener Klage stattgegeben. In Form von des Erstbeklagten ist es davon ausgegangen, this is schon aufgrund Einer mit dem vormaligen Kläger a aus Anlass jener „Memoirengespräche“ schlüssig geschlossenen Verschwiegenheitsvereinbarung zur beantragten Unterlassung verpflichtet. Im Unterschied zu den anderen beiden Beklagten ergebe sich jener Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 830 BGB, § 1004 Abs. 1 Sprung 2 BGB parallel in Vernetzung mit Wesen. 1 Abs. 1, Kunst. 2 Abs. 1 GG. Denn mit jener Veröffentlichung und Verbreitung jener betroffenen Textpassagen hätte sie den (vormaligen) Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zerrissen.

Die Ernennung des Erstbeklagten hat dies Oberlandesgericht zurückgewiesen. Unter ferner liefen nachdem Auffassung des Oberlandesgerichts ist jener Erstbeklagte aufgrund einer mit dem vormaligen Kläger schlüssig getroffenen Vereinbarung zur Verschwiegenheit oberhalb sämtliche im Rahmen jener Memoirengespräche erlangte Informationen verpflichtet. This Verpflichtung dauere fort and can – damit dies Oberlandesgericht weiter – Neben… nachdem dem Tod des vormaligen Klägers durch die Klägerin geltend gemacht werden. Die Revision hat dies Oberlandesgericht insoweit nicht zugelassen. Die vom Erstbeklagen gegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat jener VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon mit Entschluss vom 23. März 2021 zurückgewiesen. Insoweit war dies Verfahren schon vor Verkündung des heutigen Urteils abgesperrt.

Die Berufungen des Zweitbeklagten und jener Drittbeklagten hatten Bezug uff eine jener 116 Textpassagen voll und Bezug uff weitere 40 Textpassagen zum Teil Fortuna. Nachdem Auffassung des Oberlandesgerichts this two Beklagten zwar Eine Unterlassungsverpflichtung wegen Verletzung des – nun postmortalen – Persönlichkeitsrechts des vormaligen Klägers. This Unterlassungsverpflichtung sei wohl uff die wörtliche Wiedergabe und Verbreitung (angegeblich) wörtlicher Zitate des vormaligen Klägers intolerant. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nachgefragt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; jener Zweitbeklagte und die Drittbeklagte begehren mit ihren Revisionen weiterhin die Versagung jener Klage. Nachdem dem Tod des Zweitbeklagten ist Neben… dieses Verfahren ihm bzw. seinen Erben oppositionell unterbrochen. Gegenstand des nun gegenen Urteils (Teilurteil) ist zurückgezogen noch jener gerichtete Drittbeklagte Unterlassungsanspruch.

Wettkampf des Bundesgerichtshofs

Die Revisionen beider Parteien hatten teilweise Fortuna. Jener von jener Klägerin gemachte, deliktische Unterlassungsanspruch oppositionell jener Drittbeklagten, mit jener jener vormaligen Kläger differenzierend wie mit dem Erstbeklagten keine (konkludente) Verschwiegenheitsvereinbarung oberhalb den Tod hinaus getroffen hatte, intolerant sich uff die Veröffentlichung und Verbreitung von im Buch vorhandenen Fehlzitaten. Nur insoweit verletzten Veröffentlichung und Verbreitung jener angegriffenen Buchpassagen dies von jener Klägerin hervorgehobenen postmortalen Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemannes. Keine Fehlzitate vorliegen, besteht keine Unterlassungspflicht jener Drittbeklagen. Eine solche folgt – differenzierend wie dies Oberlandesgericht meint – insbesondere nicht daraus, dass jener vormalige Kläger einer Veröffentlichung einiger Sätze schon im Rahmen jener Memoirengespräche explizit widersprochen hatte, noch daraus, dass die Wiedergabe wörtlicher Zitate eine unzulässige „bildnisgleiche“ bzw . „intensive Vergegenständlichung seiner Person darstellte“. So sich sterben Zitate uff jener Grundlage jener Feststellungen des Oberlandesgerichts unter dem Strich Lassen wie Fehlzitate einordnen, hat jener VI. Zivilsenat insoweit sterben Revision jener Drittbeklagten zurückgewiesen, soweit sie sich unter dem Strich wie zutreffend beurteilen lassen, hat er dies Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. as sich uff jener Grundlage jener zuletzt getroffenen Feststellungen Nicht beurteilen lässt, ob dies jeweilige Zitat richtig oder falsch ist, hat jener Senat die Sache an dies Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit sterben noch fehlende Feststellungen dort getroffen werden can.

Die Revision jener Klägerin hatte insoweit Fortuna, wie dies Oberlandesgericht die Unterlassungsverpflichtung jener Drittbeklagten Unter ferner liefen in puncto jener (möglichen) Fehlzitate uff die wörtliche Wiedergabe jener im Buch wie wörtliche Zitate gekennzeichneten Eine Behauptung aufstellen intolerant hatte. Denn dies postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen verletzenden Fehlzitate darf Neben… nicht sinngemäß veröffentlicht oder verbreitet werden.

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