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Recht gen Vergessen: Keine Mitwirkungspflicht zu Händen Google im Rahmen Wahrheitsprüfung

Recht gen Vergessen: Keine Mitwirkungspflicht zu Händen Google im Rahmen Wahrheitsprüfung

Recht auf Vergessen: Keine Mitwirkungspflicht für Google bei Wahrheitsprüfung

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Will man Google zur Auslistung von Suchtreffern in Bewegung setzen, die zu Falschangaben oberhalb die eigene Person resultieren, sollte man seinem Ersuchen stichhaltige Informationen beilegen. Zwar sollen etwaige “Fakes” nicht schon gerichtlich festgestellt sein, andererseits wenn solch ein Nachweis fehlt, muss Google nicht zwangsläufig auslisten. Dies hat dieser Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mitte der Woche in einem weiteren Verfahren zu den komplizierten Fragen rund ums “Rechts gen Vergessen” kategorisch (C460/20).

Geklagt hatten ein Geschäftsführer mehrerer Finanzdienstleistungsunternehmen und die Prokuristin eines dieser Unternehmen, weil Google dieser Auslistung kritischer Berichte eines in New York ansässigen Portals oberhalb die Firmen nicht stattgegeben hatte. Die fraglichen Berichte seien falsch und dasjenige Tunneleingang habe übrigens versucht, sie zu erpressen, so die Klage.

Die Kläger scheiterten in zwei Instanzen und wandten sich 2018 an den Bundesgerichtshof. Jener legte seinerseits 2020 dem EuGH die Frage, inwieweit die Kläger ihre Darstellung dieser Unwahrheit nur gerichtlich nachweisen können.

Die von dieser Großen Kammer jetzt verkündigte Meisterschaft beschied: Wer Google zum Auslisten von seiner Meinung nachdem falschen Informationen nachdem Produkt 17 dieser DSGVO (Recht gen Vergessen) in Anspruch nimmt, muss nachweisen, dass es sich um Falschinformationen handelt. Es muss andererseits nicht gleich eine einstweilige Verfügung sein, um den Nachweis zu resultieren, so dieser Gerichtshof. Dies wäre eine übermäßige Spannung des Einzelnen, schrieben die Richter in ihrer Ergebnis an den Bundesgerichtshof.

Natürlich erleichtert ein gerichtlicher Titel die Sache. Google muss dann gen jeden Sachverhalt auslisten, befand dasjenige Gerichtshof. Jener dem Persönlichkeitsrecht entgegenstehende Anspruch dieser Öffentlichkeit gen freien Informationszugang falle dann nämlich in sich zusammen. Es gibt kein Recht gen Falsch-Information.

Spannend wird es wiederum, wenn dieser Betroffene wie im vorliegenden Sachverhalt ohne Gerichtsbescheid im Rahmen Google anklopft. Wohnhaft bei Nichtvorliegen einer solchen gerichtlichen Meisterschaft ist dieser Betreiber dieser Suchmaschine nicht verpflichtet, einem solchen Auslistungsantrag stattzugeben, “wenn sich aus den von dieser betroffenen Person vorgelegten Nachweisen nicht offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind”. Dies liegt dann wohl zuvorderst wieder im Ermessen des Suchmaschinenbetreibers.

Im Streitfall müsste den Betroffenen wirklich wiederum dieser Weg zu Gerichtshof offenstehen, um die Ermessensentscheidung im Hause Google klären zu lassen.

In weiten Teilen folgte die Kammer den Schlussanträgen des Generalanwalts vom vierter Monat des Jahres. Ganz unterschiedlich andererseits beurteilten die Richter Googles Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen dieser Wahrheitsfindung. Hatte Generalanwalt Giovanni Pitruzzella den Vorschlag vorgelegt, Google solle mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln die erbrachten Nachweise klären und, vor allem, “rasch ein Streitgespräch mit dem Hrsg. dieser Webseite, dieser die Information ursprünglich verbreitet hat, veranlassen”, geht dasjenige Urteil nicht von einer Mitwirkungspflicht aus.

Ein derartiger “procedural due data process” wäre zu Händen den Suchmaschinenbetreiber zu aufwendig und könnte, so führte dieser EuGH aus, zur Neigungswinkel resultieren, schneller auszulisten. Wie die Priorisierung dieser von den Antragstellern beigebrachten Nachweise in dieser Realität tun wird, muss sich noch zeigen.

Mit vorgelegt hatte dieser Bundesgerichtshof schließlich sekundär noch die Frage, ob Google Thumbnails mit Bildern dieser Kläger auslisten muss, die im Zusammenhang mit dem Produkt veröffentlicht worden waren.

Die EuGH Richter anerkannten hiermit, dass Vorschaubilder mit persönlichen Fotos “verdongeln vor allem starken Ineinandergreifen” ins Persönlichkeitsrecht darstellen. Jener Suchmaschinenbetreiber müsse von dort unabhängig vom Text prüfen, “ob die Display dieser fraglichen Fotos erforderlich ist, um dasjenige Recht gen freie Information auszuüben”.

Würde die Auslistung dieser Produkt bejaht, müssten andererseits gen jeden Sachverhalt sekundär die Thumbnails gelöscht werden. Würde man die Produkt oberhalb die Finanzdienstleistungsprodukte dieser Kläger qua wichtigen Mitgliedsbeitrag zur Information dieser Öffentlichkeit beurteilen, kommt es wohl darauf an, welchen Mitgliedsbeitrag die Fotos zur Information dieser Öffentlichkeit darstellen.

Dies letzte Wort spricht nun dieser Bundesgerichtshof, dieser sich bestenfalls im Rahmen weiterem Klärungsbedarf nochmals an den EuGH wenden könnte. Weitere Rechtsmittel stillstehen den beiden Klägern im Weiteren dem nicht mehr ungeschützt.


(mho)

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