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Neue Rechte rund um Software und Updates

Neue Rechte rund um Software und Updates

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Spreeathen/Pforzheim (dpa/tmn) – Egal ob Mobiltelefon, Smartwatch oder Fernsehzuschauer: Wenn Geräte wegen ausbleibender Software-Updates nicht mehr klappen oder nicht mehr sicher betrieben werden können, taugen sie oft nur noch pro den Schrott. Um dies zu verhindern, hat die EU 2019 die Digitale-Inhalte-Richtlinie beschlossen. In Deutschland tritt sie am 1. Januar 2022 denn neues Regel in Macht.

Esbeinhaltetzum vereinen eine zeitlich nicht eingegrenzte Pflicht zur Aktualisierung von Software, demgemäß zur Versorgung von funktionserhaltenden Updates sowie von Sicherheitsupdates.

“Geschuldet ist zukünftig, dass die Funktionen, die dies Gerät zum Zeitpunkt des Kaufes realisieren konnte, untergeordnet für immer denkbar sind, und zwar ohne Einschränkungen”, erklärt dieser Rechtsgelehrter Prof. Tobias Brönneke, dieser dies Zentrum pro Verbraucherforschung und nachhaltigen Verbrauch an dieser Hochschule Pforzheim leitet.

Gewährleistung wie nebst jedem anderen Produkt

Zum anderen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher die gleichen, mindestens zweijährigen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Vertragsbedingung, Minderung) wie beim Kauf jedes anderen Produkts, wenn eine Gerätesoftware oder eine andere Software fehlerhaft ist. Dazu zählen untergeordnet Apps, E-Books, selbst heruntergeladene Filme, die nicht richtig klappen.

Prof. Brönneke rät Verbraucherinnen und Verbrauchern so gesehen, den Neukauf von Elektrogeräten wegen dieser besseren Rechte möglichst uff den 2. Januar oder später zu verschieben: “Nachrangig unter dem Weihnachtsbaum sollten vielmehr Gutscheine pro Geräte und Software liegen, denn die Elektrogeräte oder Speichermedium mit Software selbst.”

Gilt untergeordnet pro mit Datenansammlung “bezahlte” Dienste

Spannendes Detail: Dies neue Regel gilt nicht nur pro kostenpflichtige digitale Produkte, sondern untergeordnet pro solche, die Verbraucher und Verbraucherinnen teilweise oder ganz mit personenbezogene Datenansammlung “bezahlen”. Beispiele sind etwa Cloud-Dienste, soziale Netzwerke oder Webanwendungen.

Ein Schönheitsfehler dieser neuen Richtlinie sei demgegenüber, dass nur die Verkäufer zu Update-Lieferungen verpflichtet wurden und dazu pappen sollen, kritisiert Prof. Brönneke. “Man hätte – da waren sich Handel und Verbraucherschützer sowie die meisten Sachverständigen nebst einer Vernehmung im Deutschen Bundestag einig – gleich untergeordnet vereinen Direktanspruch gegen den Ersteller dieser Software im Regel vorsehen sollen.” Hersteller etwa von Betriebssystemen lassen sich so gesehen nicht geradeaus in die Pflicht nehmen.

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