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EuGH: Getarnte Werbung im Mail-Postfach kann unzulässig sein

EuGH: Getarnte Werbung im Mail-Postfach kann unzulässig sein

EuGH: Getarnte Werbung im Mail-Postfach kann unzulässig sein

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Luxemburg (dpa) – Denn E-Mails getarnte, unerbetene Werbenachrichten im Postfach können nachher einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht verstoßen.

Durch die Verwechslungsgefahr mit richtigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen aufwärts Werbeseiten weitergeleitet werden, teilte welcher EuGH am Wochenmitte in Luxemburg mit. Zulässig sei sogenannte Inbox-Werbung, die weitestgehend wie eine reguläre E-Mail-Dienst im Posteingang aussieht, nur wenn die Nutzerin oder welcher Nutzer vorab emphatisch zugestimmt habe, solche News zu erhalten (Rechtssache Kohlenstoff-102/20).

Möglichkeit des Urteils

Im konkreten Sachverhalt hatte dies Städtische Werk Laufrad an welcher Pegnitz Werbeeinblendungen des konkurrierenden Stromlieferanten Eprimo per E-Mail-Dienst unter Nutzerinnen und Nutzern des kostenfreien E-Mail-Dienst-Dienstes von T-Online beanstandet. Solche Werbemaßnahme verstoße gegen die Vorschriften gut unlauteren Wettbewerb. Dieser Bundesgerichtshof legte den Streit dem EuGH vor.

Die Werbenachrichten wurden demnach beim Öffnen welcher Sortierfach eingeblendet. Sowohl die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer denn ebenfalls die eingeblendete Werbung wurden zufällig ausgewählt. Optisch unterschieden selbige sich den Unterlagen zufolge von den richtigen Mails im Postfach nur durch zu Gunsten von viele kaum erkennbare Kleinigkeiten: Anstelle des Datums hieß es “Bildschirm”, welcher Text sei mausgrau unterlegt gewesen und die Betreffzeile habe aus einem kurzen Werbetext bestanden.

Dieser EuGH teilte nun mit, die Einblendung solcher Werbenachrichten im Mail-Postfach könne eine unerbetene Nachricht zu Gunsten von sogenannte Direktwerbung im Sinne welcher Datenschutzrichtlinie zu Gunsten von elektronische Kommunikation darstellen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Vorgehensweise des Stromlieferanten dies Ziel welcher Richtlinie beeinträchtige, die Privatsphäre welcher Nutzerinnen und Nutzer vor unerbetenen Werbenachrichten zu schützen.

Inbox-Werbung mit Spam vergleichbar

Dem EuGH zufolge ist Inbox-Werbung ohne Zustimmung mit unzulässigen Spam-Mails vergleichbar. Wenn sie gehäuft und regelmäßig erscheine, könne sie außerdem denn nachher Wettbewerbsrecht unzulässiges “hartnäckiges und unerwünschtes Thematisieren” gelten.

Dieser E-Mail-Dienst-Tätigkeit von T-Online wird entweder gegen Bezahlung und ohne Werbung oder kostenlos und durch Werbung finanziert angeboten. Nachdem dem Urteil des EuGH muss gut den konkreten Sachverhalt nun welcher Bundesgerichtshof entscheiden. Dieser müsse läutern, ob ordnungsgemäß gut die genauen Eigenschaften welcher Werbung informiert und zugestimmt worden sei.

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