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Mehr Rechte zu Gunsten von Kunden – Telefon und Netz: Dies ändert sich zum 1. Monat des Winterbeginns

Mehr Rechte zu Gunsten von Kunden – Telefon und Netz: Dies ändert sich zum 1. Monat des Winterbeginns

Mehr Rechte für Kunden - Telefon und Internet: Das ändert sich zum 1. Dezember

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Bonn/Hauptstadt von Deutschland (dpa/tmn) – Ab dem 1. Monat des Winterbeginns werden Kundinnen und Kunden oppositionell Telefon- und Internetanbietern besser gestellt. Dann tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Macht. Immerhin welches ändert sich die Gesamtheit? Eine Übersicht jenseits die wichtigsten Neuerungen.

– Vertragslaufzeit und Vertragsverlängerung

Telefon- und Internetverträge die Erlaubnis haben selbst weiterhin eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten nicht drübersteigen. Ehe sich ein Vertrag im Verbindung stillschweigend verlängert, muss jener Versorger rechtzeitig darauf hinweisen,teilt die Bundesnetzagenturmit. Verpasst man die Kündigungsfrist und verlängert sich im Zuge dessen jener Vertrag, kann er jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

– Rechte im Zusammenhang Störungen

Ist jener Telefon-, Internetanschluss oder Mobilfunkempfang instabil, sollen Versorger die Störung kostenfrei und schnellstmöglich beheben. Klappt dasjenige nicht intrinsisch eines Tages, muss dasjenige Unternehmen Betroffene spätestens am Folgetag darüber informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und zu welchem Zeitpunkt die Störung voraussichtlich beseitigt sein wird.

Ab dem dritten Ausfalltag können Kunden eine Erstattung verlangen. Sehr wohl nur dann, wenn nicht höhere Vehemenz Grund zu Gunsten von die Störung ist. Jene Erstattung erfolgt nicht unbewusst, sondern muss schriftlich beim Versorger eingefordert werden, teilt die Verbraucherzentrale Hauptstadt von Deutschland mit.

Ab dem dritten Ausfalltag gibt es zu Gunsten von jeden weiteren Tag fünf Euro oder zehn v. H. jener monatlichen Gebühren zurück. Ab dem fünften Ausfalltag erhoben sich jener Sprung uff zehn Euro oder 20 v. H.. Maßgeblich ist jener höhere jener beiden Beträge.

– Minderungsrecht im Zusammenhang zu langsamem Internetzugang

Liefert ein Versorger nicht die vertraglich vereinbarte Anschlussgeschwindigkeit, können Kunden künftig die Zahlung mindern. Wer zum Leitvorstellung 20 v. H. weniger Leistung erhält, kann die Zahlung um denselben Prozentsatz kürzen. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis jenseits den Not. Ab Mittelpunkt Monat des Winterbeginns geht dasjenige zum Leitvorstellung jenseits eineApp jener Bundesnetzagentur.

– Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme, Umzug

Fällt im Zusammenhang einem Anbieterwechsel, Umzug oder im Zusammenhang jener Mitnahme einer Telefonnummer die Netz- oder Telefonversorgung zu Gunsten von mehr qua kombinieren Tag aus, steht Kundinnen und Kunden eine Ausfallentschädigung zu. Einzige Ausnahmefall: Die Verzögerung ist durch den Kunden eher.

Wer seinen Versorger wechselt, kann die Telefonnummer ab dem 1. Monat des Winterbeginns kostenfrei zum neuen Vertragspartner mitnehmen.

– Vertragszusammenfassung

Ehe ein Telefon- oder Internetvertrag geschlossen wird, muss jener Versorger den Kunden laut Bundesnetzagentur eine leichtgewichtig verständliche Zusammenfassung jener wichtigsten Vertragsbedingungen zukommen lassen. Sie muss unter anderem Leistungen, Preis, die Spielzeit und die Kündigungsfrist enthalten.

Vertragsabschlüsse am Telefon sind nicht mehr möglich. Nachher einem telefonischen Beratungsgespräch wird ein Vertrag erst wirksam, wenn eine schriftliche Vertragszusammenfassung durch Kundin oder Meldungen in Textform genehmigt wurde.

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