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Geburtsdatum im Online-Shop? Justizgebäude verbietet Anfrage

Geburtsdatum im Online-Shop? Justizgebäude verbietet Anfrage

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Aufwärts vielen Websites werden Nutzer:medial entweder beim Öffnen oder spätestens im Bestellprozess nachdem dem kompletten Geburtsdatum gefragt. Dasjenige ist nachdem einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aus Gründen jener Datenminimierung nicht zulässig.

Websites fragen Geburtsdatum jener Gast ab

Es ist mit Sicherheit jedem von uns beim Wellenreiten im World Wide Web schon einmal passiert, dass er sein Geburtsdatum gen einer Website angeben musste.

Zu diesem Zweck gibt es in jener Regel zwei Szenarien. Entweder erfolgt die Altersabfrage schon zuvor die Website oder jener Online-Shop gar lädt. Wer zu jung ist, muss ergo im Freien bleiben. Oder die Altersabfrage erfolgt im Bestellprozess.

Neues Urteil: Online-Shops die Erlaubnis haben genaues Geburtsdatum nicht auslesen

Genau dasjenige ist jedoch rechtlich nicht erlaubt. Zu diesem Urteil (Az.: 10 A 502/19) kommen die Richter:medial jener 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover. Konkret ist ergo nicht die Anfrage des exakten Geburtsdatums, sondern lediglich die Anfrage jener Volljährigkeit eines Users erlaubt.

Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden nachsehen wolle, so erfordere dasjenige datenschutzrechtliche Prinzip jener Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht dasjenige genaue Geburtsdatum abgefragt werde.

Um die Volljährigkeit eines Users abzufragen, können Betreiber:medial von Online-Shops wie gen eine Checkbox mit einem Pferdefuß oder vereinigen entsprechenden Button im Bestellprozess setzen.

Altersgerechte Unterstützung in Online-Apotheken genügt nicht

Geklagt hatte schon im Jahr 2019 eine Online-Arzneiausgabe aus Niedersachsen. Zuvor hatte die zuständige Landesbeauftragte zu Händen den Datenschutz Niedersachsen (LfD) zu Händen die Betreiber:medial jener Online-Arzneiausgabe angeordnet, dasjenige Geburtsdatum jener Nutzer:medial zu erheben und zu verarbeiten.

Wie Grund, warum die Online-Arzneiausgabe dieser Unterlassung nicht nachgekommen ist, führten die Betroffenen an, dass die Berufsordnung jener Pharmazeut:medial eine altersgerechte Unterstützung vorsieht. Dies sei nur mit jener Anfrage des Geburtsdatums möglich. Zudem gebe es ein berechtigtes Motivation an jener Volljährigkeit und somit Geschäftsfähigkeit eines Users.

Dieser Beweis sind die Richter:medial am Verwaltungsgericht Hannover doch nicht gefolgt. Demnach habe die Weiterverarbeitung des Geburtsdatums „zu Händen solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Unterstützung erforderten.“

Zum Besten von waagerecht jene Produkte, die zudem noch den Hauptanteil des Angebots jener Online-Arzneiausgabe ergeben, gibt es nachdem These des Gerichts keine Rechtsgrundlage zur Weiterverarbeitung jener Fakten durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Keine Einwilligung abgeholt, geschlechterneutrale Vortrag ermöglicht

Kurios mutet im Rahmen jener Klage zudem an, dass „die Klägerin bislang von ihren Kunden im Bestellprozess keine Einwilligung zur Datenverarbeitung“ eingeholt hat.

Die ungefragte Weiterverarbeitung von persönlichen Informationen ist mit Blick gen die Regelungen jener DSGVO an und für sich schon rechtlich fragwürdig. Zusammensetzen entsprechenden Kasus noch selbst vor Justizgebäude zu schaffen, wirft zumindest Zweifel gen.

Jedenfalls in einem Zähler konnten sich die beiden Parteien schon vorab und ohne Urteil einigen. Die Versandapotheke hatte im Bestellprozess des Online-Shops nur die Optionen „Mann“ und „Nullipara“ angeboten.

Da dies jedoch diskriminierend sei, hatte jener LfD den Online-Shop schon vor dem Verfahren aufgefordert, eine dritte Vorkaufsrecht anzubieten. Mit „ohne Geprotze“ ist die spätere Klägerin zumindest einem Wunsch jener Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen schon nachgekommen.

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