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Bekomme ich Überstunden z. Hd. die Teilnahme?

Bekomme ich Überstunden z. Hd. die Teilnahme?

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Es ist Adventszeit und damit steht in vielen Firmen eine Weihnachtsfeier an. Doch egal ob Weihnachtsfeier vor Ort oder virtuelle Weihnachtsfeier: Überstunden können sich Belegschaft z. Hd. die betriebliche Veranstaltung nicht dokumentieren. Dasjenige ist die rechtliche Standpunkt.

Weihnachten naht und damit gleichfalls die besinnliche Zeit des Jahres. Sogar Firmeninhaber zeigen sich in den Advents- und Dezembertagen oftmals weiträumig. So gehört die betriebliche Weihnachtsfeier vielerorts unverzagt zum Sendung.

Doch wie schaut dies gewissermaßen aus? Bekomme ich z. Hd. die Teilnahme an welcher Weihnachtsparty im Büro dann wenigstens ein paar Überstunden? Und: Darf ich am nächsten Tag gewissermaßen ausschlafen, wenn es dann doch zu viel Alkohol war?

(Virtuelle) Weihnachtsfeier: Keine Arbeitszeit, keine Überstunden

Die rechtliche Situation dazu ist unzweideutig und gleichfalls schon vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Z. Hd. eine (virtuelle) Weihnachtsfeier besteht z. Hd. Arbeitnehmer:medial keine Teilnahmepflicht. Die Unternehmen nach sich ziehen in dieser Situation explizit kein Weisungsrecht.

So erklärt Christina Gehrig, Rechtsanwältin z. Hd. Arbeitsrecht nebst welcher Kanzlei Hasselbach Rechtsanwälte:

Weihnachtsfeiern finden zumeist external welcher Arbeitszeit statt. Dieser Firmeninhaber hat in diesem Kasus kein Recht, die Freizeit des Arbeitnehmers zu zurückstutzen und die Teilnahme an welcher Weihnachtsfeier anzuordnen.

Da die Teilnahme an Christmas Partys im Büro daher ohne Zwang ist, entsteht daraus umgekehrt gewiss gleichfalls kein Anspruch z. Hd. Arbeitnehmer:medial. Wer an welcher Party teilnimmt, „erarbeitet“ sich somit gleichfalls keine Überstunden.

Welches ist, wenn die (virtuelle) Weihnachtsfeier während welcher Arbeit stattfindet?

Ebenfalls in diesem Kasus ist kein Arbeitskraft dazu verpflichtet, an einer weihnachtlichen Party teilzunehmen. So steht es gleichfalls in diesem Kontext jedem Arbeitnehmer vakant, ob er feiern oder simpel weiterarbeiten will.

Im Grunde gilt: Wer nicht nebst welcher Weihnachtsfeier während welcher Arbeit erscheint, profitiert gleichfalls nicht von einer eventuellen Freistellung des Arbeitgebers. Dasjenige heißt: Wer nicht feiern will, muss ganz normal seine Arbeitsleistung solange bis zum Feierabend erbringen.

Deshalb ist es dir gleichfalls jederzeit freigestellt, dass du eine (virtuelle) Weihnachtsfeier verlässt, zu welcher Zeit immer du willst.

Für den Fall du daher deine Arbeitsleistung normal erbracht hast und dann noch nebst welcher Party vorbeischaust, kannst du jederzeit wieder möglich sein, wenn du weiterarbeiten willst, private Termine oder simpel keine Lust mehr hast.

Dieser Morgiger Tag nachdem

Selbstverständlich muss eine Weihnachtsfeier keine unangenehme Veranstaltung sein. Im besten Kasus tauschst du dich gut mit deinen Kolleg:medial und Vorgesetzten nebst einem Krawallbrause oder Glühwein aus.

Z. Hd. den Morgiger Tag nachdem gilt jedoch welcher Schnee von gestern Urteil: Wer feiern kann, kann gleichfalls funktionieren. Wer nachdem welcher Weihnachtsfeier zu tardiv zur Arbeit kommt oder gar unentschuldigt fehlt, muss im Ernstfall mit den arbeitsrechtlichen Konsequenzen leben.

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